Allgemeine Geschäftsbedingungen

EE-Production - vom Hochzeitsfeuerwerk über Eventfeuerwerke bis hin zu Bühnenpyrotechnik und Special FX Lösungen

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen, die durch EE-Production erfolgen, basieren auf nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Falls nicht anders schriftlich vereinbart und von EE-Production unterzeichnet, sind diese Bedingungen verpflichtend einzuhalten. Mit der verbindlichen Auftragserteilung bzw. der Unterzeichnung des Vertrages erkennt der Kunde, in Folge Auftraggeber genannt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

2. Verbindlichkeit und Vertragsabschluss

Angebote, Preisauskünfte, Beratung und mündliche Zusagen sind freibleibend und verstehen sich als unverbindliches Service von EE-Production. Angebote - falls nicht anders gekennzeichnet - haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum, bzw. bis 7 Tage vor dem angebotenen Gegenstand. Vertragsabschlüsse werden ausschließlich in schriftlicher Form und mittels Auftragsbestätigung rechtlich verbindlich. Änderungen von Verbindlichkeiten bedürfen dem Einverständnis aller davon betroffenen Personen. Änderungen an Verträgen, die nach verstrichener Zeit automatisch auch ohne Stellungnahme einer der Partein verbindlich werden, sind unzulässig.

 

3. Informationspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat gegenüber EE-Production eine Informationspflicht betreffend ihm bekannter, sicherheitsrelevanter Risken oder ihm bekannter Umstände, die das Vorhaben aus beliebigen Gründen gefährden könnten. Weiters hat der Auftraggeber EE-Production unverzüglich und in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Behörden, Gewerke, Partner oder Dritte Änderungen an Verträgen, Auflagen, Beschlüssen oder Verzichtserklärungen sowie weiteren relevanten Themen betreffend des pyrotechnischen Vorhabens verursachen, beantragen oder nicht nachkommen. Anderenfalls liegt ein Vertrauensmissbrauch vor, der Grund zum Rücktritt von allen Verbindlichkeiten ist. In diesem Fall entfällt das Recht auf Schadenersatz sowie das Recht auf Minderung der Auftragssumme.

 

4. Rücktrittsrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, nach Vertragsunterzeichnung innerhalb von 10 Werktagen ohne Angabe von Gründen vom Vertragsabschluss zurückzutreten. Die Frist beginnt mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung. Der Kunde trägt jedoch die vollen Kosten für Güter/ Produkte, die während dieser Frist bereits speziell für diesen Auftrag erzeugt, produziert, angeschafft oder in Auftrag gegeben wurden bzw. die Kosten für deren Stornierung, Rücksendung oder Vernichtung. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt vom Vertrag mit unten angeführten Stornoregelungen zu entschädigen.

 

5. Rücktrittsrecht EE-Production

Wird von Seiten des Auftraggebers den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachgekommen oder liegt eine Vertragsverletzung vor, so ist EE-Production jederzeit berechtigt, nach schriftlicher Angabe von Gründen aus allen Verbindlichkeiten sofort zurückzutreten. Weiters ist EE-Production dazu berechtigt, von allen Verbindlichkeiten zurückzutreten, wenn die Verbindlichkeit aufgrund sicherheitsrelevanter Einschränkung, behördlicher Auflagen oder unzumutbarer eintretender Umstände nicht positiv durchgeführt werden kann. In diesem Fall entfällt das Recht auf Schadenersatz. Kann die Veranstaltung aufgrund sicherheitsrelevanter Risiken nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde lediglich die Kosten für Güter/ Produkte, die bereits speziell für diesen Auftrag erzeugt, produziert, angeschafft oder in Auftrag gegeben wurden bzw. die Kosten für deren Stornierung, Rücksendung oder Vernichtung sowie die Kosten für getätigte und in die Wege geleitete Behördengänge. In diesem Fall wird die Differenz des bereits angezahlten Betrages rückerstattet. Kann die Veranstaltung aufgrund von Vertragsverletzung oder Vertrauensbruch nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde die Kosten für bereits getätigte Personalstunden, die Kosten der Güter/ Produkte, die bereits speziell für diesen Auftrag erzeugt, produziert, angeschafft oder in Auftrag gegeben wurden bzw. die Kosten für deren Stornierung, Rücksendung oder Vernichtung sowie die Kosten für bereits getätigte und in die Wege geleitete Behördengänge, sowie Folgeverfahren.

 

6. Preis- und Zahlungsbestimmungen

Angeführte Preise verstehen sich, falls nicht anders gekennzeichnet, als Bruttopreise inklusive Mehrwertsteuer. Zusätzlich anfallende Kosten, wie zum Beispiel Nachbestellungen oder zusätzlich anfallende Kosten durch Behördenauflagen, richten sich nach den momentan gültigen Preislisten und Verrechnungssätzen. Preisanpassungen können von Seiten EE-Production jederzeit vorgenommen werden, wobei bestehende Verträge dadurch nicht verändert werden. Falls nicht anders vereinbart, gilt die Zahlungskondition: 100% im Voraus via Überweisung auf das Firmenkonto. EE-Production behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug einen Produktionsstop bis zur Begleichung des offenen Betrags zu veranlassen. Kosten, die "last minute" aufgrund von Versäumnissen des Auftraggebers oder Dritter entstehen und geleistet werden müssen, um das Vorhaben sicher und den Auflagen entsprechend durchzuführen, sind vor Ort vom Auftraggeber zu entrichten oder werden alternativ dem Auftraggeber zzgl. in Rechnung gestellt. Ist dieser nicht anwesend oder nicht erreichbar, behält sich EE-Production das Recht vor, die notwendigen Schritte nach schriftlicher Ankündigung selbst zu veranlassen und im Nachhinein in Rechnung zu stellen. Ist der Auftraggeber in diesem Falle mit der Veranlassung nicht einverstanden, so entfällt die Leistungspflicht von EE-Production. Zahlungen sind rechtzeitig, vollständig und ohne Abzug an EE-Production zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem ein Zahlungseingang auf dem Konto eingegangen ist. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn EE-Production verlustfrei über den Betrag verfügen kann. EE-Production akzeptiert folgende Zahlungsmöglichkeit: Überweisung auf das Bankkonto.

 

7. Mahnungen und Inkasso

Im Falle einer Nichtzahlung, hat der Auftraggeber mit einer Zahlungserinnerung - prompt nach Verstreichen der Frist - und einer Mahnungen - 14 Tage nach der Zahlungserinnerung in schriftlicher Form zu rechnen. Zusätzlich verliert der Auftraggeber mit dem Erhalt der Mahnung automatisch alle gewährten Rabatte und Sonderkonditionen, die Ihm nachträglich in Rechnung gestellt werden können. Als Bemessungsgrundlage werden die Listenpreise zum Angebotsdatum herangezogen. EE-Production stellt folgende Mahnspesen in Rechnung: Zahlungserinnerung - keine. Mahnung - 40,00€.  Erfolgt keine schriftliche Stellungnahme von Seiten des Auftraggebers oder kann kein Zahlungseingang auf unserem Bankkonto festgestellt werden, geht das Projekt nach verstreichen der Fristen an die Zuständigkeit der Rechtsabteilung und weiter an das Inkassobüro über. Im Zuge dessen erfolgt auch eine Meldung beim KSV1870 und EE-Production behält sich das Recht vor die gesetzlich zulässigen 9% der Auftraggsumme per Anno als Verzugsspesen in Rechnung zu stellen. Mit dem Erhalt einer Mahung verliert der Auftraggeber jeglichen Anspruch auf weitere Verbindlichkeiten.  EE-Production behält sich das Recht vor, in der Zeit zwischen Zahlungsverzug bis zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges einen Produktionsstop zu veranlassen und ggf. nach schriftlicher Begründung von allen Verbindlichkeiten zurückzutreten. Die durch den Verzug entstandene Kosten & Mehraufwände werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.  

 

8. Provision und Aufschläge bei Weiterverrechnung

Auftraggeber, die als Vermittler agieren (Eventagenturen, Veranstaltungstechnikfirmen, Weddingplaner udgl.) und Provisionen einholen oder Aufschläge weiterverrechnen, dürfen - falls nicht anders schriftlich vereinbart, maximal 15% der angegebenen Gesamtsumme an den Endkunden aufschlagen. Folgen mehrere sog. Vermittler hintereinander, darf die Differenz zwischen einer Rechnung von EE-Production und der an den Endkunden gestellten, ebenfalls max. 15% der Gesamtsumme betragen. Im Falle eines Missbrauchs, Komplikationen oder Reklamationen diesbezüglichen, behält sich EE-Production das Recht vor, die Differenz zwischen den Beträgen vom Auftraggeber einzuheben und an den Endkunden rückzuerstatten, bzw. mit dem Endkunden direkt in Kontakt zu treten.

 

9. Stornoregelungen

Bei einer Stornierung des Projekts bzw. einem Rücktritt vom Vertrag werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: Im Falle eines Stornos 14 Tage nach Vertragsabschluss bis 30 Tage vor der Veranstaltung werden folgende Leistungen in Rechnung gestellt: Kosten für Güter/Produkte, die bereits speziell für diesen Auftrag erzeugt, angeschafft, produziert oder in Auftrag gegeben wurden bzw. die Kosten für deren Stornierung, Rücksendung oder Vernichtung, Personalkosten nach geleisteten Arbeitsstunden für Planung, Einkauf, Choreographie und Inszenierung sowie die Kosten bereits getätigter sowie ausstehender Behördengänge. Im Falle eines Stornos 30 Tage bis 14 Tage vor der Veranstaltung werden 80 % des Gesamtbetrags in Rechnung gestellt. Im Falle eines Stornos innerhalb von 14 Tagen, wird der volle Gesamtbetrag in Rechnung gestellt.

 

10. Ausfall/Abbruch/Ersatztermin

Entfällt die Veranstaltung oder wird diese verschoben, so hat der Auftraggeber EE-Production unverzüglich und in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines Ausfalls/Abbruch der Veranstaltung, werden - falls nicht anders vereinbart - die angeführten Stornokonditionen wirksam. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Recht auf Minderung der Auftragssumme. Kann eine Produktion aufgrund sicherheitsrelevanter Ereignisse, höherer Gewalt, behördlicher Auflagen, versäumnisse Dritter oder sonstiger unvorhersehbarer eintretender Umstände nicht begonnen oder fortgeführt werden, entfällt die Leistungspflicht von EE-Production. In letzter Instanz liegt die Verantwortung beim dem zuständigen Projektleier (von EE-Production) vor Ort. In Folge dessen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Auftragssumme. In solch seltenen Fällen ist EE-Production um eine kulante Lösung bemüht. 

 

11. Versicherungen

EE-Production ist Betriebshaftpflichtversichert. Für Feuerwerke wird eine eigens maßgeschneiderte Feuerwerksversicherung abgeschlossen.   Die Deckungssumme richtet sich je nach Größenordnung der Veranstaltung und wird jeweils speziell für diese abgeschlossen. EE-Production schließt keine Versicherungen zur Kostenrückerstattung bei Nichtstattfinden der Veranstaltung ab. 

 

12. Lieferung und Leistung

Zur Leistungsausführung ist EE-Production erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. EE-Production befreit sich von Schadenersatzansprüchen die aufgrund nicht vorhersehbaren Umständen (Höhere Gewalt, Lieferverzug Großhandel, Lieferverzug Transportunternehmen, Verzüge durch Behörden, Gesetzesänderungen, Umweltkatastrophen, Krieg, innere oder äußere Konflikte, Streiks, Schlechtwetter etc.) entstehen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht aus allen Verträgen nach schriftlicher Angabe von Gründen zurückzutreten, jedoch gelten die angeführten Stornoregelungen. Sollten äußere Einflüsse wie Naturkatastrophen, Schlechtwetter, Krieg, Gesetzesänderungen, innere oder äußere Konflikte, Streiks, Lieferverzüge von Lieferannten, Pandemien etc. die Lieferfähigkeit/Leistungsausführung nicht ermöglichen, befreit sich EE-Production von Schadenersatzansprüchen. In diesem Fall bleibt EE-Production schadfrei und es besteht kein Recht auf Schadenersatz oder Minderung der Auftragssumme. In solch seltenen Fällen ist EE-Production bemüht, eine Lösung im Einvernehmen zu finden.

 

13. Garantie und Gewährleistung

Die Lieferung bzw. der Erhalt von unvollständiger, defekter oder falscher Ware muss prompt nach Erhalt in schriftlicher Form gemeldet werden, um Gewährleistungsansprüche oder Garantieleistungen geltend machen zu können. Spätere Reklamationen (wie zum Beispiel bei der Rückgabe von Verleihmaterial) können nicht geltend gemacht werden. Nehmen Sie in diesem Fall gleich Kontakt mit EE-Production auf. Offensichtliche Beeinträchtigungen der Ware sowie Schäden an der Verpackung müssen bei Übernahme sofort ausreichend dokumentiert (Bescheinigung/Foto/Unterschrift des Transportunternehmens etc.) und der Spedition sowie EE-Production am selben Tag übermittelt werden. Weigert sich das Transportunternehmen Ihnen dies zu bescheinigen, nehmen Sie mit EE-Production Kontakt auf und nehmen Sie die Ware nicht entgegen. Waren, die durch verwendungswidrige Anwendung, unsachgemäßen Gebrauch, falscher oder gefährlicher Lagerung, fehlender oder falscher Wartung, Weitertransport, Verwendung in Kombination mit nicht Originalzubehör oder Beschädigung durch den Kunden sowie Dritter zu Schaden gekommen sind, sind von Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. Im Falle eines Schadens haftet der Auftraggeber dafür. Kleine Schäden und Mängel werden mit unseren Reinigungs/Reparatur/Wartungspauschalen (Ersatzteile + Arbeitszeit) sowie im Falle von Totalschaden oder Diebstahl mit den Neupreis des Artikels vergütet. 

 

14. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung des Gesamtbetrages bleiben gelieferte Waren oder Dienstleistungen - Eigentum von EE-Production. Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände sowie Anzündmittel und Verleitsysteme, die unter den Geltungsbereich des Pyrotechnikgesetzes fallen und nicht der Kat. F1, F2 oder T1 entsprechen, werden aufgrund der Besitz- und Überlassungsbestimmungen nie Eigentum des Auftraggebers. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn auf Grund von beliebig eintretender Umstände Teile des Feuerwerksmaterials nicht abgebrannt werden können. 

 

15. Behördliche Genehmigungen und Auflagen

Feuerwerke und pyrotechnische Darbietungen sind anzeige- und genehmigungspflichtig. EE-Production ist verpflichtet, Feuerwerke und pyrotechnische Produktionen entsprechend ihres Umfang bei der zuständigen Behörde anzumelden und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Die Kosten, das Service und die Durchführung der Anmeldung sind hierfür - falls nicht anders vereinbart - im Preis zur Gänze mit inbegriffen. Nicht inbegriffen sind erweiterte Instanzen, Folgeverfahren oder Verfahren bei Streitfällen. EE-Production ist verpflichtet, den behördlichen Auflagen nachzukommen. In Folge dessen kann es zu geringfügigen Änderungen bezüglich des angebotenen Vorhabens kommen. Bei geringfügigen Änderungen (Feuerwerksmaterial, Choreographie, Sicherheit etc.) behält sich EE-Production ein Durchsetzungsrecht vor, sofern die Änderungen das Gesamtprojekt lediglich in geringfügiger Art beeinflussen. Dies stellt keinen Grund zum Vertragsaustritt des Auftraggebers oder Minderung der Vertragssumme dar. Bei Änderungen gröberen Ausmaßes ist EE-Production verpflichtet, mit dem Auftraggeber in Kontakt zu treten und das Vorhaben neu zu überarbeiten. Tritt der Kunde auf Grund dessen vom Vertrag zurück, gelten die genannten Stornoregelungen.

 

16. Grundstück und Abbrandplatz

EE-Production ist verpflichtet, sich das Abbrennen vom Grundeigentümer auf dessen Grundstück schriftlich bestätigen zu lassen. Der Abbrandplatz ist in Folge durch EE-Production entsprechend den behördlichen Auflagen zu sperren. Nach positiver Behördenbewilligung und schriftlicher Einverständniserklärung des Grundeigentümers hat EE-Production das alleinige Recht, vom Zeitpunkt der Absperrung bis zum Zeitpunkt der Wiederfreigabe über den Abschussplatz zu verfügen und das Recht unbefugte Personen, Fahrzeuge, Tiere udgl. aus dem Sicherheitsbereich zu verweisen und im Streitfall durch die Exekutive entfernen zu lassen. Unbefugte Personen sind in diesem Zusammenhang alle Personen, die nicht ausdrücklich von EE-Production freigestellt wurden (auch Personen wie Auftraggeber, Veranstalter, Grundeigentümer, Gäste etc). EE-Production ist lediglich für eine Grobreinigung des Abbrandplatz verantwortlich und übernimmt keine Haftung für geringfügige Schäden, Flurschäden, Schäden durch Funkenschlag, Glutnester oder Ähnliches entstanden sind. Für gröbere Schäden, sofern diese nicht fahrlässig oder vorsätzlich entstanden sind, haftet die abgeschlossene  Haftpflichtversicherung.

 

17. Hantieren mit offenen Feuer  und Rauchen 

Bei Veranstaltungen im Freien herrscht innerhalb des abgesperrten Bereichs ein absolutes Verbot des Rauchens, des Hantierens mit offenem Feuer, des Hantierens mit sämtlichen Gefahrengütern oder des Hantierens mit Gegenständen, die einen Funkenschlag erzeugen können, sowie das Arbeiten an elektrischen Anlagen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt, falls nicht anders vereinbart, ein Verbot des Rauchens, des Hantierens mit offenen Feuer, des Hantierens mit sämtlichen Gefahrengütern oder des Hantierens mit Gegenständen, die einen Funkenschlag erzeugen können, sowie das Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie gefährlichen Gefahrengütern.

 

18. Kerzen, Fackeln, Feuerstellen, Lagerfeuer, Bengale ect. 

Sind laut Vereinbarung Kerzen, Fackeln, Feuerstellen, Bengale oder ähnliches vorgesehen, so werden diese von EE-Production gemäß ihres Verwendungszweckes und der allgemeinen Sicherheit entsprechend mit ausreichenden Sicherheitsreserven installiert und angezündet. EE-Producton ist verpflichtet, eine ausreichende Menge an geeigneten Lösch- und Erste Hilfe Mitteln zur Verfügung zu stellen. EE-Production übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aufgrund von Unachtsamkeit (z.B Gegenstände fangen nachträglich Feuer), Fahrlässigkeit (z.B zu wenig Sicherheitsabstand zum Feuer, im trunkenen Zustand verbrannt), Vorsätzlichkeit (z.B Spiel mit dem Feuer) sowie Unzurechnungsfähigkeit (z.B unbeaufsichtigte Kinder, beeinträchtigte Personen sowie Tiere) Dritter entstanden sind. Benützte Erste Hilfe und Löschmittel werden im Nachhinein an den Auftraggeber weiterverrechnet.  

 

19. Verleih von technischen Geräten an Dritte

Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, befugt zur Benützung der Geräte zu sein und über sämtliche für den Abschluss der Vereinbarung mit EE-Production nötigen Rechte und Genehmigungen zu verfügen.

Falls nicht anders vereinbart, kann das Mietmaterial nur an den Auftraggeber persönlich ausgehändigt und von diesem wieder entgegengenommen werden. Bei erstmaliger Miete hat der Auftraggeber sich mit einem Ausweis und Meldezettel auszuweisen. EE-Production behält sich das Recht vor, den Neuwert der gemieteten Geräte oder einen beliebigen Kautionsbetrag auf der Kreditkarte des Auftraggebers reservieren zu lassen oder in bar aushändigen zu lassen und im Falle von Lieferverzug, Schadensfall, Diebstahl oder anderen Streitigkeiten, einzuheben.  

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geräte mit Sorgfalt zu behandeln, diese nicht an Dritte zu überlassen und diese gemäß ihres Verwendungszweckes zu verwenden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geräte ausreichend gegen Witterungseinflüsse und Funkenflug zu sichern. Sind die Geräte über Nacht oder einen längeren Zeitraum nicht beaufsichtigt, hat der Auftraggeber für deren Sicherheit eine Security oder eine volljährige verlässliche Person für deren Bewachung zur Verfügung zu stellen. Werden diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, behält sich EE-Production das Recht vor, aus allen Verbindlichkeiten nach schriftlicher Angabe von Gründen zurückzutreten, die Geräte vorzeitig zurückzufordern oder die Bewachung oder Verschließung der Geräte selbst zu organisieren und dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung zu stellen.

EE-Production stellt stets gereinigte, voll funktionstüchtige Geräte ohne Schäden und Mängel (ausgenommen vernachlässigbare Gebrauchsspuren oder Abnützungsspuren, die die Funktion der Geräte nicht beeinträchtigen) zur Verfügung. Dies ist vom Auftraggeber bei Übernahme zu überprüfen. Die Lieferung bzw. der Erhalt von unvollständiger, defekter oder falscher Ware muss prompt nach Erhalt in schriftlicher Form gemeldet werden, um Gewährleistungsansprüche oder Garantieleistungen geltend machen zu können. Spätere Reklamationen (wie zum Beispiel bei der Rückgabe von Verleihmaterial) können nicht geltend gemacht werden. Nehmen Sie in diesem Fall gleich Kontakt mit EE-Production auf und rufen Sie die 24h Notfallnummer. Offensichtliche Beeinträchtigungen der Ware sowie Schäden an der Verpackung müssen bei Übernahme sofort ausreichend dokumentiert (Bescheinigung/Foto/Unterschrift des Transportunternehmens etc.) und der Spedition sowie EE-Production am selben Tag übermittelt werden. Weigert sich das Transportunternehmen Ihnen dies zu bescheinigen, nehmen Sie mit EE-Production Kontakt auf und nehmen Sie die Ware nicht entgegen. Waren, die durch verwendungswidrige Anwendung, unsachgemäßen Gebrauch, fahrlässiger Lagerung, fehlender oder falscher Wartung, Weitertransport, Verwendung in Kombination mit nicht Originalzubehör oder Beschädigung durch den Kunden sowie Dritter zu Schaden gekommen sind, sind von Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Auftraggeber allein haftet für Beschädigungen, Verunreinigungen, Verlust und Diebstahl von ausgeborgtem Equipment. Im Falle von Beschädigung oder beeinträchtigender Verunreinigung trägt der Auftraggeber die Kosten für Reparatur, Instandsetzung, Wiederaufbereitung oder Neuanschaffung der Geräte. Im Fall von Diebstahl oder Verlust trägt der Auftraggeber die Kosten für die Neuanschaffung der Geräte. EE-Prodcution behält sich das Recht vor, bei Diebstahl oder Verlust rechtliche Schritte nach österreichischem Recht einzuleiten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Verbindlichkeiten (rechtzeitige Begleichung des offenen Betrages, Übermittlung amtlicher Dokumente, rechtzeitige Rücklieferung etc.) zeitgerecht nachzukommen. Anderenfalls behält sich EE-Production das Recht vor, aus allen Verbindlichkeiten nach schriftlicher Angabe von Gründen sofort zurückzutreten. Weiters behält sich EE-Production das Recht vor, im Falle von Lieferverzügen einen Betrag, kalkuliert nach den zum Zeitpunkt des Geschehens geltenden Tagessätzen nachträglich in Rechnung zu stellen.

Ist auf Grund von vorliegendem Sachverhalt davon auszugehen, dass der Auftraggeber unzuverlässig ist, die Geräte nicht gemäß ihres Verwendungszweckes verwendet, die Geräte ins Ausland zu befördern versucht, oder fahrlässig/vorsätzlich gefährlich mit diesen hantiert, behält sich EE-Production das Recht vor, aus allen Verbindlichkeiten nach schriftlicher Angabe von Gründen zu jedem Zeitpunkt zurückzutreten oder die Geräte vorzeitig zurück zu fordern. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, ist nach österreichischem Recht mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Ausgeborgte Geräte bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum von EE-Production. Die Benutzung der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr. EE-Production haftet nicht für Schäden oder Verletzungen, die im Umgang mit den Geräten oder durch deren Einsatz verursacht werden. EE-Production haftet nicht für Fehlfunktionen oder Ausfällen von Geräten. EE-Production haftet nicht für Verunreinigungen/Schäden, die durch den Einsatz der ausgeborgten Geräte entstanden sind. 

Der Auftraggeber hat auf Anfrage gegenüber EE-Production eine Informationspflicht, über den Umgang und Einsatz mit den geliehenen Geräten. Anderenfalls liegt ein Vertrauensmissbrauch vor, welcher Grund zum Rücktritt von allen Verbindlichkeiten ist.

 

20. Verpfändung/Pfandforderungen, Weitervermietung

Geräte/ Mietmaterial/ Verträge/ Werbung und sonstiges Eigentum bleiben zu jedem Zeitpunkt uneingeschränktes Eigentum von EE-Production. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, Eigentum von EE-Production weiterzuvermieten, zu verkaufen oder zu verpfänden, sofern dafür keine Sonderverträge unterzeichnet wurden. Pfandforderungen von Behörden und Dritten dürfen nicht an diesem Eigentum exekutiert werden. 

 

21. Schadenersatzanspruch

EE-Production befreit sich von sämtlichen Schadenersatzansprüchen, sofern diese nicht aus Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit entstanden sind, bzw. von Schadensersatzansprüchen, die trotz sorgfältigem Handeln - aus nicht typischer Weise erwartet oder vorhergesehen werden konnten. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit ist durch den Geschädigten nachzuweisen und vor österreichischen Behörden zu vertreten. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen endet ein Jahr ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

 

22. AKM - Autoren Komponisten Musikverleger

Außerhalb des privaten Rahmens hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass geschützte Inhalte urheberrechtlich geschützt werden. In Folge dessen hat dieser hierfür eine Aufführungslizenz von der AKM einzuholen und auf Anfrage EE-Production vorzulegen.

 

23. Datenschutz

EE-Production verpflichtet sich, alle Daten seiner Kunden vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiter zu geben. EE-Production speichert die Daten seiner Kunden, auf einem geschützten Server und verwendet diese lediglich für eigene Geschäftszwecke. Mit der Übermittlung der Daten, gestattet der Auftraggeber, von EE-Production, via E-Mail über aktuelle Angebote und Produkte informiert zu werden. Der Auftraggeber kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung nach schriftlicher Bekanntgabe den Erhalt des Newsletters beenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet Angebote, Verträge oder sonstige Dokumente von EE-Produktion vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte auszuhändigen. Das Scannen, Kopieren, Ablichten, Weiterleiten, Vervielfältigen oder Überlassen von jeglichen Dokumenten ist ausdrücklich untersagt.

 

24. Urheberrecht

Pyrotechnische Darbietungen von EE-Production (im Sinne dessen sind auch Dokumente, Planung, Choreographie, Inszenierung, Onlinemarketing, Fotos, Videos, Werbeauftritte oder sonstige Darbietungen inbegriffen) sind geschützte Werke und unterliegen dem Urheberrecht. Inhalte dürfen nicht ohne schriftliche Einverständniserklärung von EE-Production für kommerzielle Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandeln behält sich EE-Production vor, rechtliche Schritte einzuleiten.

 

25. Film & Videomaterial

Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass EE-Production selbst oder über einen beauftragen Subunternehmer, Fotos und Videos der Produktion sammelt und das gesammelte Material für gewerbliche Zwecke zu verwenden vermag. EE-Production erklärt sich damit einverstanden, dass dessen Produktionen, Darbietungen und Inszenierungen von Dritten gefilmt und veröffentlicht werden, allerdings nur unter des Berücksichtigung des Urheberrechts.   

 

26. Nutzungsbestimmungen

EE-Production übernimmt keine Garantie für die ständige Verfügbarkeit aller angebotenen Dienstleistungen und Produkte. Die Nutzung aller Dienste erfolgt auf eigene Gefahr. Angebote und Werbung nur solange der Vorrat reicht. Rechtschreibfehler, Unvollständigkeit oder sonstige Fehler sind nicht ausgeschlossen.

 

27. Gerichtsbarkeit, Rechtsverhältnis

Auf die genannten Klauseln und Bestimmungen ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln, auf Grund von speziellem Sachverhalt  unwirksam sein/werden, so werden die anderen Bestimmungen sowie das zugrundeliegende Rechtsverhältnis dadurch nicht beeinflusst.